d) In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 führt die Gemeinde aus, sie habe eine Interessenabwägung vorgenommen und komme zum Schluss, dass die Wahrung des Ortsbildes gegenüber den zu erwartenden Immissionen höher zu gewichten sei und demnach eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Insbesondere komme das AUE in seinem Fachbericht vom 4. Januar 2023 zum Schluss, dass durch die Küchenabluft aufgrund der zweistufigen Vorreinigung (Ionisierer und Kohlenaktivfilter) nicht übermässige Immissionen zu erwarten seien. In Berück- 30 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1)