26 BauG zu beachten. Vorliegend bestünden keine besonderen Verhältnisse. Die ästhetischen Überlegungen könnten praktisch bei jedem Kaminprojekt vorgebracht werden. Es sei ästhetisch immer schöner, wenn ein Kamin möglichst klein und unauffällig sei. Das Wohn- und Geschäftshaus an der F.________strasse 4 sei kein Baudenkmal. Dass das Gebäude im Ortsbildschutzgebiet liege, rechtfertige keine Ausnahme. In diesem Perimeter gebe es weitere Gebäude mit ordnungsgemäss über den Dachfirst führenden Kaminen. Hinsichtlich der wesentlichen, entgegenstehenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Vorbringen aus der Beschwerde.