In ihrer Einsprache und Rechtsverwahrung vom 4. Dezember 2023 erklären die Beschwerdeführenden, die Kamin-Empfehlungen enthielten in Ziff. 2.5 selbst eine Bestimmung zu den Ausnahmemöglichkeiten. Die Aufzählung sei zwar nicht abschliessend. Sie lasse jedoch erkennen, dass Ausnahmen bei gewerblichen Nutzungen sowie in dicht besiedelten Gebieten nur mit grösster Zurückhaltung gewährt werden könnten. Die Kamin-Empfehlungen sähe im Falle des Einbaus eines Ionisierers und eines Aktivkohlefilters keine Gewährung von Ausnahmen vor. Als lex specialis gingen die Ausnahmeregelungen der Kamin-Empfehlungen Art. 26 BauG vor bzw. seien bei der Anwendung von Art. 26 BauG zu beachten.