c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beurteilung durch die Fachbehörde und die Vorinstanz, wonach die Kamin-Empfehlungen nicht eingehalten seien, das Bauvorhaben aber bewilligungsfähig sei, da die Küchenabluft mit einem Ionisierer und einem Kohlenaktivfilter vorgereinigt werden solle, könne nicht gefolgt werden. Bei einer neuen stationären Anlage sei sicherzustellen, dass die Emissionen möglichst vollständig erfasst und so abgeleitet werden, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Abluft müsse auf eine Höhe von mindestens 0.5 m über den Dachfirst geführt und dort ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 LRV30 sowie Ziff. 3.2 und 5.2 der Kamin-Empfehlungen).