Diese Technik führe zusammen mit einem Aktivkohlefilter dazu, dass die Gerüche beim Austritt der Abluft nicht mehr als störend empfunden würden. Die zuständigen Baubewilligungsbehörden seien im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens berechtigt, Ausnahmen von den Kamin-Empfehlungen anzuordnen. In ihrem Ausnahmegesuch vom 17. Oktober 2023 führt die Beschwerdegegnerin aus, die vorliegend interessierende Bestimmung (Kaminmündung 0.5 m über dem Dachfirst) sei bereits 2013 in 29 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen