g) Die Einholung eines Lärmgutachtens erübrigt sich nach dem Gesagten. Von einem Lärmgutachten wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Der Sachverhalt konnte aufgrund der vorhandenen Akten genügend festgestellt werden. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.29 Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 6. Kamin