Insgesamt sind damit höchstens geringfügige Störungen und damit keine Überschreitung der Planungswerte zu erwarten. Angesichts der Lage des geplanten Betriebs und dessen sehr geringer Grösse und der Öffnungszeiten kann eine Überschreitung der Planungswerte ausgeschlossen werden. Die Öffnungszeiten des Take-aways, welche die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 mitgeteilt hat, sind aber verbindlich im Dispositiv des vorliegenden Beschwerdeentscheids aufzunehmen.