Da nur sechs Sitzplätze im Innenbereich des Take-aways sowie gar keine Aussensitzplätze vorhanden sind, dürfte der von der sitzenden Kundschaft ausgehende Lärm sehr gering sein. Sodann hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass sie über einen Parkplatz für das Auslieferfahrzeug sowie über einen Parkplatz für die Kundschaft verfügt. Von einem einzelnen Auslieferungsfahrzeug geht kein übermässiger Lärm aus. Sodann hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 mitgeteilt, für ihre Kundschaft habe sie einen Aussenparkplatz mieten können.