b) Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführenden würden aus einem bescheidenen Kebap-Zubereitungslokal ein Grossunternehmen herbeireden. Die sich aus dem Betrieb ergebenden Immissionen seien für die Nachbarschaft nicht übermässig bzw. minim. Die Beschwerdegegnerin müsse sich an die kantonalen Ladenöffnungszeiten halten. Ein Verstoss gegen diese Öffnungszeiten könnten die Beschwerdeführenden jederzeit anzeigen. Das AUE habe in seinem Fachbericht vom 4. Januar 2023 die geplanten Anlagen gemäss der Vollzugshilfe 6.20 des Cercle Bruit geprüft. Eine unzulässige Lärmbelastung sei gemäss diesem Prüfbericht nicht zu erwarten.