Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, Gegenstand des Baugesuchs sei zwar «nur» ein Gastgewerbebetrieb mit sechs Innenplätzen. Angesichts des grossen Innenraums (ca. 35 m2) sowie des attraktiven Aussenbereichs (Arkade) sei anzunehmen, dass sich viel mehr Gäste im und vor dem Lokal aufhalten würden und die Sitzplatzbeschränkung nicht eingehalten werde. Werde der Betrieb bewilligt, sei mit schleichenden Betriebserweiterungen zu rechnen. Die Baubewilligung sei wegen der fehlenden Zonenkonformität und der Verletzung von Lärmschutzvorschriften aufzuheben.