Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Auswirkungen auf die Nachbarzonen zu überprüfen, falls diese nicht unbedeutend seien. Die Vorinstanz und das AUE hätten sich nicht oder nur unzulänglich mit den Auswirkungen des Take-aways mit Auslieferdienst auf die direkt angrenzenden Wohnliegenschaften auseinandergesetzt. Sie seien nicht auf die nächtlichen Betriebstätigkeiten sowie auf den zu erwartenden Primär- und Sekundärlärm durch die Auslieferfahrzeuge sowie die Gäste (reger Autoverkehr, Motorenlärm, Schlagen von Autotüren, lautes Sprechen, Musiklärm usw.) eingegangen. Hierbei handle es sich um die bedeutendsten Ursachen für erheblichen Nachtlärm.