a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2024 vor, der Take-away sei gegen die ruhige J.________strasse ausgerichtet. Die Liegenschaft an der F.________strasse 4 diene überwiegend dem Wohnen und der Büronutzung. Unmittelbar neben und gegenüber dem geplanten Betrieb befänden sich vorwiegend Wohnund Schlafräume, das heisst sensible Immissionsorte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Auswirkungen auf die Nachbarzonen zu überprüfen, falls diese nicht unbedeutend seien.