Das Bauvorhaben erweist sich somit nach bisherigem und künftigem Recht als zonenkonform. Ob das Bauvorhaben konkret zu unzulässigen Lärmimmissionen führt, ist im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung zu prüfen. Hierbei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Kernzone K3B neu der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt werden soll. 5. Lärmimmissionen