d) Die Beschwerdegegnerin plant einen Take-away mit sechs Sitzplätzen sowie einem Auslieferdienst mit einem Fahrzeug. Hierbei handelt es sich um eine Geschäftsnutzung bzw. einen Gastronomiebetrieb. Zudem handelt es sich um einen sehr kleinen Betrieb. Wie aufgezeigt, sind die Kernzonen K3A und K3B sowohl nach bisherigem als auch nach künftigem Recht gemischte Zonen. Zugelassen sind nicht nur Wohn- sondern auch Geschäftsnutzungen. Betreffend die an das Bauvorhaben angrenzende Kernzone K3B sind im Hinblick auf die Zonenkonformität daher keine bedeutenden Auswirkungen zu erwarten. Das Bauvorhaben erweist sich somit nach bisherigem und künftigem Recht als zonenkonform.