61 Abs. 3 und Art. 79 BR). Das neue Recht regelt in Art. 211 Abs. 2 nBR17 für alle Kernzonen (K3A, K3B, K4) die zulässigen Nutzungen einheitlich. Zugelassen sind künftig unter anderem stille bis mässig störende Gewerbe, Dienstleistungen sowie Gastronomieund Beherbergungsbetriebe. Für alle Kernzonen gilt neu die Lärmempfindlichkeitsstufe III (Art. 211 Abs. 2 neunter Punkt nBR). Die Kommentarspalte zu Art. 211 Abs. 2 nBR hält zudem fest, dass mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe das gesunde Wohnen durch ihren Betrieb und Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen.