c) Die Kernzonen sind gemäss bisherigem Recht der Gemeinde Münchenbuchsee bestimmt für Gebiete im Dorfkern, in denen die Erhaltung des Orts- oder Quartierbilds Priorität hat. Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Kernzone beeinträchtigen, sind untersagt (Art. 61 Abs. 1 BR15). Die Kernzone K3A ist bestimmt für gemischte Geschäfts-, Büro- und Wohnnutzungen und es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV16 (Art. 61 Abs. 2 und Art. 79 BR). Demgegenüber ist die Kernzone K3B bestimmt für das Wohnen sowie für Ge- schäfts- und Büronutzungen, welche die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 LSV einhalten (Art. 61 Abs. 3 und Art.