Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Zonenkonformität bei Bauten, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen als jener, in der sie liegen, stets auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung (sog. wirkungsbezogene Betrachtungsweise der Zonenkonformität). Sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die benachbarte Zone zu erwarten, genügt es laut Bundesgericht, wenn das Vorhaben dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt.