89 Abs. 2 BauV). In den Zonenvorschriften sind Art und Mass der zulässigen Immissionen ausdrücklich oder indirekt bestimmt, indem sie in genereller Weise die Bauten und Anlagen bezeichnen, die in der betreffenden Zone bewilligt werden können bzw. ausgeschlossen sind.11 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert die Prüfung der Zonenkonformität bei Bauten, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen als jener, in der sie liegen, stets auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung (sog. wirkungsbezogene Betrachtungsweise der Zonenkonformität).