b) Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass das Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht, also zonenkonform ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG9). Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen (Art. 24 Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 BauV10). Es müssen nur Immissionen geduldet werden, die mit der zonengemässen Nutzung verbunden sind (vgl. Art. 89 Abs. 2 BauV).