Die Kernzone K3B sei durch Wohnnutzungen und stille Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe geprägt, es gelte die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Auswirkungen auf die Nachbarzone zu überprüfen, falls diese nicht unbedeutend seien (wirkungsbezogene Betrachtungsweise der Zonenkonformität).