a) Die Bauparzelle befindet sich in der Kernzone K3A. Die Gemeinde ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die vorgesehene Nutzung zonenkonform sei. Das Baureglement lasse innerhalb der Kernzonen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sowie Verkaufsnutzungen zu. Die Beschwerdeführenden erklären ebenfalls, dass in der Kernzone K3A Gastgewerbebetriebe grundsätzlich zugelassen seien. Sie machen aber geltend, dass die Bauparzelle an die Kernzone K3B angrenze. Die Kernzone K3B sei durch Wohnnutzungen und stille Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe geprägt, es gelte die Lärmempfindlichkeitsstufe II.