c) Dem Baugesuch und den Projektplänen zufolge plant die Beschwerdegegnerin keine Reklame. Dementsprechend hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht dazu geäussert und allfällige Reklamen sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Dasselbe gilt für künftige Betriebserweiterungen. Der Vollständigkeit halber gilt zu erwähnen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid explizit darauf hinweist, dass künftige Erweiterungen bewilligt werden müssten. 3. Anwendbares Recht