und Ziff. II.6. des angefochtenen Entscheids, dass sie auf die Einsprachen eintrete und unter Ziff. III.15. behandelt sie diese in materiell-rechtlicher Hinsicht. Dementsprechend ist die Gemeinde entgegen der Formulierung in Dispositiv-Ziff. V.2. des angefochtenen Entscheids auf die Einsprachen eingetreten. Dispositiv-Ziff. V.2. des angefochtenen Entscheids ist folglich dahingehend zu verstehen, als dass die Einsprachen der Beschwerdeführenden abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten ohne Weiteres durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.