b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben im Baubewilligungsverfahren Einsprache erhoben. Die Gemeinde hat in Dispositiv-Ziff. V.2. des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass auf die Einsprachen nicht eingetreten werde, da diese in keinem der aufgeführten Punkte im öf- fentlich-rechtlichen Sinne stichhaltig seien. Zur Auslegung des Dispositivs kann auf die Begründung im angefochtenen Entscheid zurückgegriffen werden.5 Die Gemeinde erklärt unter Ziff. I.12.