Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. Januar 2024 eine Stellungnahme sowie ihre Kostennote ein. Schliesslich reichten die Beschwerdeführenden innert der verlängerten Frist am 5. Februar 2024 ebenfalls Schlussbemerkungen und ihre Kostennote ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen