Als Mietbeginn gelte der Monatsbeginn nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Die Beschwerdeführenden erhoben am 4. Dezember 2023 Einsprache und Rechtsverwahrung bezüglich des nachträglichen Ausnahmegesuchs für die Unterschreitung der Mindesthöhe des Kamins. Sie beantragen, die nachträgliche Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Mindesthöhe von Kaminen über Dach gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 Bst. a der Kamin-Empfehlungen nicht zu erteilen und dem Bauvorhaben den Bauabschlag zu erteilen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 leitete die Gemeinde die Einsprache und Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden an das Rechtsamt weiter.