Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2023 beauftragte das Rechtsamt die Gemeinde, das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2023 nachträglich zu veröffentlichen und die massgebenden Akten öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Gemeinde publizierte das Ausnahmegesuch am 3. und 10. November 2023 im amtlichen Publikationsorgan. Die Beschwerdegegnerin informierte am 1. Dezember 2023, die Liegenschaftsverwaltung habe sich unwiderruflich bereit erklärt, ihr einen Aussenparkplatz zu vermieten. Als Mietbeginn gelte der Monatsbeginn nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung.