Weiter teilte die Beschwerdegegnerin mit, für das Auslieferfahrzeug verfüge sie als Untermieterin über den Einstellhallenplatz Nr. 14 in der Einstellhalle des Wohn- und Geschäftshauses. Darüber hinaus sei sie zurzeit nicht in der Lage, verbindlich mitzuteilen, wie viele der bestehenden Parkplätze für ihren Betrieb zur Verfügung stehen werden. Nach Vorliegen einer Antwort der Gemeinde werde sie Rücksprache mit der Liegenschaftsverwaltung nehmen können. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion