Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Oktober 2023 ein Ausnahmegesuch ein und beantragte, ihr sei entgegen Ziffer 3.2 Abs. 1 Bst. a der Kamin-Empfehlungen die Bewilligung zu erteilen, dass die geplante Kaminmündung der Abluftanlage die Oberkante der Lukarne im Dachgeschoss bloss um 0.485 m überrage. Zudem führte sie aus, einen Lieferdienst mit einem Fahrzeug betreiben zu wollen. Die Gestaltung der Öffnungszeiten sei wie folgt: Montag bis Sonntag: 10.30 Uhr bis 14.00 Uhr und ab 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr