Da die Gemeinde mit Dispositiv- Ziff. V.1.4.1 des angefochtenen Entscheids ausserdem den Nachweis der erforderlichen Autoabstellplätze verlangt, ohne eine Zahl festzulegen, wurde die Gemeinde um Mitteilung gebeten, wie viele Autoabstellplätze aus ihrer Sicht notwendig seien. Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, sie unterstütze das beabsichtigte Vorgehen. Eine allfällige Ausnahmebewilligung könne voraussichtlich befürwortet werden. Weiter führt die Gemeinde aus, erforderlich seien mindestens zwei Autoabstellplätze – einer für den Betrieb und einer für das Auslieferungsfahrzeug.