Weiter wurde die Beschwerdegegnerin gebeten, die exakten Öffnungszeiten des Betriebes verbindlich mitzuteilen sowie, ob sie einen Auslieferdienst betreiben wird und wenn ja mit wie vielen Fahrzeugen. Ferner wurde die Beschwerdegegnerin eingeladen mitzuteilen, wie viele der bestehenden Parkplätze des Wohn- und Geschäftshauses für ihren Betrieb (insbesondere auch für allfällige Lieferfahrzeuge) zur Verfügung stehen werden und wo sie sich befinden. Da die Gemeinde mit Dispositiv- Ziff.