Das Rechtsamt erwog mit Verfügung vom 25. September 2023, es sei unbestritten, dass der geplante Abluftkamin die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018,2 nicht einhalte. Aufgrund einer ersten vorläufigen und summarischen Prüfung sei nicht ausgeschlossen, dass besondere Verhältnisse für eine Ausnahmebewilligung vorliegen. Ein Ausnahmegesuch sei jedoch nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit, ein begründetes Ausnahmegesuch einzureichen. Das Rechtsamt wies ausdrücklich darauf hin, dass nach Eingang des Ausnahmegesuches die Baubewilligungsbehörde mit der Publikation desselben beauftragt werde.