Gesamtentscheids vom 5. Mai 2023 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde verzichtete mit Eingabe vom 7. Juli 2023 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Gesamtentscheid vom 5. Mai 2023. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde.