4. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4449.60 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung