Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist80 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.81 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 4449.60 (inkl. Auslagen). III. Entscheid 1. Die Sistierungsanträge der Beschwerdeführer werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.