Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 4801.35 (Honorar CHF 4320.00, Auslagen CHF 129.60, Mehrwertsteuer CHF 351.75). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist80 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann.