Ebenso wenig ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Datenübertragung über 5G etwa 14-mal mehr Energie als die Datenübertragung über Glasfaserkabel benötigt. Auch diese Frage spielt daher für die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs keine Rolle. c) Die Beschwerdeführer rügten in ihren Einsprachen vom 7. und 8. August 2022 auch noch die fehlende Gesamtplanung, in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2023 findet sich diese Rüge nicht mehr. Diese Rüge wäre gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5 denn auch unbegründet. 14. Sistierung