Es werde mithin ohne Weiteres möglich sein, beim vorliegenden Standort nach dem Umbau der Mobilfunkantennenanlage Abnahmemessungen gemäss den Vorgaben des technischen Berichts des METAS durchzuführen. Diesbezüglich hält das AUE fest, das Ziel einer Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage sei die Verifikation der berechneten Immissionsprognose. Das METAS habe eine Methode für die Messung der Strahlung von 5G-Basisstationen und adaptiven Antennen erarbeitet 43 BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 10 und 12.