b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, entgegen den Beschwerdeführern könnten gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sehe nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor. Demzufolge sei auch das Messverfahren für adaptive Antennen festgelegt. Dies sei so unterdessen auch bereits von kantonalen Gerichten bestätigt worden. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass unterdessen bereits mehrere Unternehmen zur Durchführung von Abnahmemessungen für 5G akkreditiert seien.