in der Revision der NISV 2019 festgelegt, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei adaptiven Antennen im massgebenden Betriebszustand zu berücksichtigen ist (Anhang 1 Ziffer 63 NISV). Dies erfolgt, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet wird.43 Somit findet durch die Anwendung des Korrekturfaktors keine Ungleichbehandlung statt. Vielmehr führt es zu einer Gleichbehandlung von konventionellen und adaptiven Antennen. Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zu allfälligen Gesundheitsschäden machen, wird auf Erwägung 11 verwiesen. 9. Abnahmemessungen