Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Baugesuchsunterlagen mit dem Standortdatenblatt vom 17. März 2022 alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation enthalten. Es müssen keine weiteren Unterlagen eingeholt werden, insbesondere besteht kein Anlass, die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die originalen Antennendiagramme, die Produkteinformationen und Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb zu publizieren.32 Soweit die Beschwerdeführer im Weiteren der Meinung sind, der Kanton Bern könne nicht kontrollieren, ob die Antennendiagramme nach Inbetriebnahme den bewilligten entsprächen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.