Vielmehr werden die adaptiven Sendeantennen im Frequenzband 3400 MHz bei der rechnerischen Beurteilung nach dem «worst case»- Prinzip behandelt und damit gleich wie konventionelle Antennen (vgl. Erwägung 5.d). Eine derartige «worst case»-Beurteilung der Strahlenbelastung von adaptiven Antennen entspricht den Vorgaben in Anhang 1 Ziffer 63 NISV. Zu diesem Schluss gelangte auch das Bundesgericht im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023. Anders verhält es sich in Bezug auf die Sendeantennen im Frequenzband 3600 MHz.