a) Die Beschwerdeführer rügen, das vorliegend zu beurteilende Baugesuch sei mangelhaft und unvollständig. Zur Begründung führen sie aus, der den Gesuchsunterlagen beigelegte NIS- Fachbericht des AUE enthalte keine Angaben über die Messmethode, mit welcher die Prüfung der adaptiven Antennen vorgenommen worden sei. Bis anhin seien die meisten adaptiven Antennen noch mit der sogenannten «worst case»-Methode wie eine konventionelle Antenne berechnet worden und die Adaptivität der neuen Funktechnik 5G (beamforming) sei nicht berücksichtigt worden. Dies sei gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV und gemäss einem Verwaltungsgerichtsentscheid im Kanton Zürich bundesrechtswidrig.