Die Anwendung eines Korrekturfaktors ist nicht vorgesehen.14 Am Antennenmast sollen zudem auf einer Höhe von 26.10 m über der Höhenkote 0 zwei Richtfunkantennen für den Betrieb der Mobilfunkanlage installiert werden.15 d) Da die drei Sendeantennen auf demselben Gebäude angebracht sind, gelten sie als eine Antennengruppe (vgl. Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 1 NISV). Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV). Entsprechend sind vorliegend die drei Mobilfunkanlagen gemeinsam zu beurteilen. 5. Immissionsrechtliche Vorschriften