Aus diesen Ausführungen des AUE, die sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten aus den Einsprachen auseinandersetzen, ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Aufgrund des Verweises im angefochtenen Bauentscheid auf die Stellungnahme des AUE vom 2. September 2022 liegt somit grundsätzlich eine genügende Begründung vor. Dasselbe gilt in Bezug auf die Schlussbemerkungen, insbesondere da die Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen grösstenteils dieselben Rügen vorbrachten, wie bereits in ihren Einsprachen (Abnahmemessung, Qualitätssicherungssystem, Vorsorgeprinzip und Gesamtplanung).