d) Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz mit den Rügen der Einsprechenden zwar nur knapp auseinandergesetzt. Die Darstellung der Beschwerdeführer, auf ihre Einsprache sei schlicht nicht eingetreten worden, ist jedoch falsch. Zudem kann die Begründung auch in einem Verweis bestehen.10 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu den von den Einsprechenden primär erhobenen NIS-Rügen unter anderem auf die Stellungnahme des AUE vom 2. September 2022 verwiesen.