a) Die Beschwerdeführer machen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diesbezüglich halten sie zusammenfassend fest, der Bauentscheid der Hochbaukommission vom 20. Dezember 2022 halte es nicht für nötig auf die Begründungen der Einsprecher einzutreten, erwähne die eingereichten Schlussbemerkungen mit keinem Wort und trete daher auch nicht darauf ein und gehe mit keinem Wort auf den Sistierungsantrag ein. Zudem stellen sie den Verfahrensantrag, die Beschwerdeinstanz solle die Hochbaukommission Münchenbuchsee anweisen, die Schlussbemerkungen der Einsprechenden gemäss Art. 38 Abs. 2 BauG zu behandeln und den Bauentscheid neu zu eröffnen.