Der Beschwerdeführer 1 wohnt am I.________weg 49 und der Beschwerdeführer 2 an der J.________strasse 5. Der Wohnort des Beschwerdeführers 1 ist rund 570 m (Luftlinie) und der Wohnort des Beschwerdeführers 2 rund 290 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Beide Wohnorte liegen somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1194 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Vgl. Einsprache des Beschwerdeführers 1 vom 8. August 2022 und Einsprache des Beschwerdeführers 2 vom 7. Au-