5. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 nahm des Rechtsamt der BVD eine summarische Einschätzung vor und hielt fest, die Angaben im Standortdatenblatt vom 17. März 2022 (Revision: 3.0) stünden im Widerspruch zu Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern und gegebenenfalls ein angepasstes Standortdatenblatt einzureichen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, auf dem Zusatzblatt 2, Seite 10, des Standortdatenblatts vom 17. März 2022 sei bei den Laufnummern 16 bis 18 betreffend den adaptiven Betrieb mit KAA < 1 versehentlich die Angabe «Ja» deklariert worden.