1. Der Bauentscheid der Hochbaukommission vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben. Das Baugesuch sei abzuweisen (Bauabschlag). 2. Das Baugesuch sei eventualiter nach Vervollständigung der Baugesuchsakten neu öffentlich aufzulegen und anschliessend mit rechtsgenügender Entscheidbegründung (Art. 38 Abs. 2 BauG) zur Neueröffnung zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. 4. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen gefällt hat.